-6- die noch offenen Aspekte (Gesuch um weitergehende Akteneinsicht und die Frage zum Verzugszins) gelegt werden kann. Eine umfassende und damit prozessökonomische Beurteilung der gesamten Angelegenheit in einem Entscheid ist damit ohne weiteres möglich, bietet keine besonderen Schwierigkeiten und führt für die Rekurrentin zu keinen Rechtsnachteilen. Folglich ist keine Verfahrenstrennung angezeigt. Dementsprechend weist die Steuerrekurskommission den Prozessantrag der Rekurrentin (vgl. Bst. E) zur Trennung der Verfahren (Pfandrecht und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer einerseits und andererseits das Gesuch um Akteneinsicht) ab.