2.2 Während des Instruktionsverfahrens wurde nicht förmlich über den Antrag der Rekurrentin zur Trennung der Verfahren entschieden. Deshalb ist darüber im vorliegenden Entscheid zu befinden. Zu berücksichtigen bleibt dabei, dass die Rekurrentin zu Recht anmerkt, dass im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren die Frage der Akteneinsicht tatsächlich nicht vertieft abgeklärt worden ist. Das damalige Gesuch um Akteneinsicht wurde eher beiläufig im Rahmen des Instruktionsverfahrens auf Stufe der Steuerrekurskommission abgewiesen (pag. 158), was vom Verwaltungsgericht nicht mehr weiter thematisiert worden ist.