Wichtigste Richtschnur bildet dabei die Prozessökonomie. Sowohl die Trennung als auch die Vereinigung sind in jedem Verfahrensstadium möglich, d.h. nicht nur zu Beginn oder während des Verfahrens, sondern auch noch mit dem instanzabschliessenden Entscheid (vgl. zum Ganzen Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtpflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 1 zu Art. 17 VRPG).