2.1 Nach Art. 17 Abs. 2 VRPG kann die instruierende Behörde gemeinsam eingereichte Eingaben trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben. Die instruierende Behörde verfügt betreffend den Entscheid über die Trennung oder Vereinigung von Verfahren über einen grossen Ermessenspielraum. Wichtigste Richtschnur bildet dabei die Prozessökonomie.