2. In prozessualer Hinsicht hat die Rekurrentin grundsätzlich beantragt, die Verfahren (Pfandrecht und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer nach Art. 241 Abs. 3 StG einerseits und andererseits das Gesuch um Akteneinsicht nach Art. 157 Abs. 4 StG) zu trennen (Bst. E). Die Steuerverwaltung hält eine Trennung der Verfahren aus prozessökonomischen Gründen für nicht angezeigt (Bst. F). Im hier angefochtenen Einspracheentscheid hat die Steuerverwaltung in einem einzigen Entscheid integral über das Pfandrecht, die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer und über das Gesuch um Akteneinsicht befunden (Bst. D).