Von diesem Recht hat die Rekurrentin vorliegend Gebrauch gemacht (Bst. C). Dabei stehen der Rekurrentin als Pfandeigentümerin die gleichen Rechtsmittel zur Verfügung wie der damals steuerpflichtigen Person (Verkäuferin). Durch Gewährung einer entsprechenden (erneuten) Anfechtbarkeit wird der Anspruch auf rechtliches Gehör der Pfandeigentümerschaft gewahrt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Gleichzeitig bildet die Pfandrechtsverfügung die Voraussetzung dafür, dass das Pfandrecht gegenüber dem Eigentümer des Drittpfands tatsächlich vollstreckbar ist (VGE 100 2021 38 vom 14.4.2023, E. 2.3).