Die Rekurrentin hat deshalb die Möglichkeit, sowohl Bestand und Umfang des Grundpfandrechts (Pfandrechtsteil) als auch die geschuldete Steuer (d.h. Berechnung des Grundstückgewinns und dessen Umrechnung auf den Steuerbetrag; Veranlagungsteil) in einem vom ursprünglichen (Grundstückgewinn-)Veranlagungsverfahren unabhängigen Pfandrechtsverfahren der Überprüfung zuzuführen (Art. 241 Abs. 3 StG; VGE 100 2021 38 vom 14.4.2023, E. 2.3; Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 13 zu Art. 241 StG). Von diesem Recht hat die Rekurrentin vorliegend Gebrauch gemacht (Bst. C).