1.1 Die Rekurrentin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf welcher ein gesetzliches Grundpfandrecht zu Gunsten des Kantons in Höhe der bisher nicht bezahlten Grundstückgewinnsteuer der Verkäuferin besteht (Art. 241 Abs. 1 Bst. a StG). Die Rekurrentin hat deshalb die Möglichkeit, sowohl Bestand und Umfang des Grundpfandrechts (Pfandrechtsteil) als auch die geschuldete Steuer (d.h. Berechnung des Grundstückgewinns und dessen Umrechnung auf den Steuerbetrag; Veranlagungsteil) in einem vom ursprünglichen (Grundstückgewinn-)Veranlagungsverfahren unabhängigen Pfandrechtsverfahren der Überprüfung zuzuführen (Art. 241 Abs. 3 StG; VGE 100 2021 38 vom 14.4.2023, E. 2.3;