Die Steuerrekurskommission habe damals zwar Einsicht in die einschlägigen Akten genommen, sei aber zum Schluss gekommen, dass die Überlegungen und Berechnungen nicht zu überprüfen seien (RKE 100 2018 464 vom 17.9.2019, E. 5). Das Verwaltungsgericht habe schliesslich im Wesentlichen nur das Vorgehen der Steuerrekurskommission bestätigt, sich aber nicht vertieft mit der Frage der Akteneinsicht auseinandergesetzt (VGE 100 2019 330 vom 17.8.2021, E. 3.5). Vor diesem Hintergrund hält die Rekurrentin an den gestellten Rechtsbegehren gemäss Rekurs vom 27. Mai 2024 fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.