-4- die Steuerrekurskommission noch das Verwaltungsgericht eingehend zur Frage der Akteneinsicht und der Offenlegung der Rohgewinnberechnung (im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Handänderung 2012) geäussert hätten. Die Steuerrekurskommission habe damals zwar Einsicht in die einschlägigen Akten genommen, sei aber zum Schluss gekommen, dass die Überlegungen und Berechnungen nicht zu überprüfen seien (RKE 100 2018 464 vom 17.9.2019, E. 5).