G. Die Rekurrentin bzw. deren Vertreter hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Davon hat sie mit Eingabe vom 20. August 2024 Gebrauch gemacht. Die Rekurrentin erklärt, dass sich entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren (die Verkäuferin betreffend) weder