Bereits im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren (die Verkäuferin betreffend) sei die Frage der (weitergehenden) Akteneinsicht thematisiert und gerichtlich beurteilt worden. Dabei sei bestätigt worden, dass die Steuerakten des Mehrheitsaktionärs (insbesondere auch diejenigen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Handänderung 2012) dem Steuergeheimnis unterlägen (pag. 272). An dieser Auffassung werde weiter festgehalten. Aus prozessökonomischen Gründen sei deshalb kein separater Entscheid zur Akteneinsicht zu fällen.