F. Die Steuerverwaltung hat sich am 31. Juli 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses bzw. sämtlicher Rechtsbegehren der Rekurrentin. Die Steuerverwaltung weist insbesondere darauf hin, dass die jetzige Rekurrentin auch schon die Vertreterin der Verkäuferin im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren (vgl. Bst. A) gewesen sei. Bereits im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren (die Verkäuferin betreffend) sei die Frage der (weitergehenden) Akteneinsicht thematisiert und gerichtlich beurteilt worden.