Zur Begründung hat die Rekurrentin zusammengefasst ausgeführt, dass für sie wegen der bisher nicht gewährten Akteneinsicht betreffend die wirtschaftliche Handänderung 2012 des Mehrheitsaktionärs nicht ersichtlich sein könne, ob der steuerbare Grundstückgewinn korrekt festgesetzt worden sei. Die Verweigerung der Akteneinsicht stelle eine Rechtsverletzung dar, welche im nun hängigen Rechtsmittelverfahren zu heilen sei. Es sei Sache der angerufenen Steuerrekurskommission, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, sei es durch Gewährung der Akteneinsicht oder zumindest durch Bekanntgabe des entscheidrelevanten Akteninhalts.