-3- such um Akteneinsicht in einem separaten Verfahren zu entscheiden sei. Mithin sei das Verfahren betreffend die Akteneinsicht vom Verfahren der materiellen Prüfung des steuerbaren Grundstückgewinns im Pfandrechtsverfahren zu trennen. Zur Begründung hat die Rekurrentin zusammengefasst ausgeführt, dass für sie wegen der bisher nicht gewährten Akteneinsicht betreffend die wirtschaftliche Handänderung 2012 des Mehrheitsaktionärs nicht ersichtlich sein könne, ob der steuerbare Grundstückgewinn korrekt festgesetzt worden sei.