eine vollständige Akteneinsicht, (3) die für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer massgebenden Anlagekosten auf mindestens CHF 690'000.-- festzulegen und (4) das Grundpfandrecht nicht auf die von der Verkäuferin geschuldeten Verzugszinsen zu erstrecken. In prozessualer Hinsicht ist beantragt worden, soweit seitens der Steuerrekurskommission die vollständige Akteneinsicht weiterhin verweigert werde (oder keine Vorkehrungen getroffen werden könnten, die massgebenden Akten unter Wahrung des Steuergeheimnisses in das Verfahren einzubringen), dass über das Ge-