betreffend Akteneinsichtsgesuch (vgl. Bst. C) als auch betreffend Höhe der festgelegten Grundstückgewinnsteuer im Pfandrechtsverfahren anders zu entscheiden wäre als im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren (vgl. Bst. A). Die Steuerakten des Mehrheitsaktionärs, insbesondere auch diejenigen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Handänderung 2012, würden nach wie vor dem Steuergeheimnis unterliegen (pag. 272).