Soweit diese Akteneinsicht weiterhin verweigert werde, sei diesbezüglich von der Steuerverwaltung eine separate, anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Einspracheentscheid vom 25. April 2024 wies die Steuerverwaltung schliesslich einerseits das Akteneinsichtsgesuch betreffend die wirtschaftliche Handänderung 2012 des Mehrheitsaktionärs und andererseits die Einsprache der Rekurrentin vom 9. Dezember 2021 ab. Der steuerbare Grundstückgewinn in Höhe von CHF ________ wurde bestätigt, ebenso die Höhe der Restforderung, wobei wiederum weitere Verzugszinsen vorbehalten blieben. Im Wesentlichen hielt die Steuerverwaltung zur Begründung fest, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb sowohl