D. Am 22. September 2023 erklärte die Rekurrentin, nun vertreten durch B.________ (nachfolgend Vertreter), dass sie am Gesuch um (weitergehende) Akteneinsicht festhalte. Mitunter bestehe ein erhebliches Feststellungsinteresse der Rekurrentin daran, ob die wirtschaftliche Handänderung beim Mehrheitsaktionär im Jahr 2012 mit Blick auf die Grundstückgewinnsteuerfolgen korrekt beurteilt worden sei. Soweit diese Akteneinsicht weiterhin verweigert werde, sei diesbezüglich von der Steuerverwaltung eine separate, anfechtbare Verfügung zu erlassen.