Zur Begründung verwies die Steuerverwaltung auf das Steuergeheimnis und erklärte weiter, dass dies von der Steuerrekurskommission im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren ebenso gehandhabt worden sei (vgl. pag. 158). Ausserdem hielt die Steuerverwaltung fest, dass mit Blick auf die Verkäuferin keine wirtschaftlichen Handänderungen mit Grundstückgewinnsteuerfolgen resultiert hätten, weshalb im Ergebnis im Grundstückgewinnsteuerverfahren betreffend die Verkäuferin (vgl. Bst. A) zu Recht keine entsprechenden Rohgewinne berücksichtigt worden seien.