-2- zu (vgl. Bst. A). Die Steuerakten des Mehrheitsaktionärs (u.a. auch bezüglich der wirtschaftlichen Handänderung im Jahr 2012) wurden dagegen nicht herausgegeben. Zur Begründung verwies die Steuerverwaltung auf das Steuergeheimnis und erklärte weiter, dass dies von der Steuerrekurskommission im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren ebenso gehandhabt worden sei (vgl. pag.