Diese Thematik sei bereits im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren der Verkäuferin vorgebracht worden, wobei damals zu Unrecht seitens der angerufenen Instanzen nicht näher darauf eingegangen worden sei. Die Rekurrentin hat sodann im Zusammenhang mit der früheren wirtschaftlichen Handänderung von D.________, dem zwischenzeitlichen bzw. früheren Mehrheitsaktionär der Verkäuferin (nachfolgend: Mehrheitsaktionär), ausdrücklich ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt. Darauf stellte die Steuerverwaltung der Rekurrentin am 28. August 2023 lediglich die Steuerakten der Verkäuferin im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren G 551784/5 bis zum 15. April 2019