C. Dagegen erhob die Rekurrentin am 9. Dezember 2021 Einsprache (pag. 284). Sie beantragte, die Anlagekosten zu erhöhen und eventualiter die "Rohgewinne" aus früheren Veräusserungen zu prüfen und anzurechnen. Die Rekurrentin führte aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die frühere wirtschaftliche Handänderung bzw. die entsprechenden "Rohgewinne" nicht zu höheren Anlagekosten geführt hätten. Diese Thematik sei bereits im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren der Verkäuferin vorgebracht worden, wobei damals zu Unrecht seitens der angerufenen Instanzen nicht näher darauf eingegangen worden sei.