Mit Schreiben vom 16. November 2021 verlangte die Grundpfandeigentümerin (d.h. die Rekurrentin) von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Grundstückgewinnsteuer (Steuerverwaltung), eine Pfandrechtsverfügung, um (wie gesetzlich vorgesehen) die ursprünglich gegenüber der Verkäuferin festgesetzten Grundstückgewinnsteuern einer nochmaligen, vollen Überprüfung unterziehen zu können und um Bestand und Umfang des Pfandrechts verbindlich festlegen zu lassen. Am 29. November 2021 erliess die Steuerverwaltung antragsgemäss eine Pfandrechts- und Veranlagungsverfügung (pag. 288), mit welcher sie den veranlagten Grundstückgewinn in Höhe von CHF ________ bestätigte.