147], VGE 100 2019 330 vom 17.8.2021 [pag. 114], nachfolgend "ursprüngliches Grundstückgewinnsteuerverfahren"). Die rechtskräftige Steuerforderung wurde nur teilweise beglichen. Die Verkäuferin wurde in der Folge am 28. Mai 2021 aufgelöst und das gegen diese eingeleitete Konkursverfahren wurde mangels Aktiven eingestellt.