9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Indem die Steuerrekurskommission der Rekurrentin den Spekulationszuschlag auf dem nachträglich erworbenen Miteigentumsanteil auferlegt, erfolgt gar eine Anpassung der Veranlagung zu Ungunsten der Rekurrentin. Die Akten werden zur entsprechenden Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des De-