8.4 Mit Schreiben vom 31. März 2025 hat der Vertreter geltend gemacht, dass auch die im gerichtlichen Vorgehen gegen den Miteigentümer entstandenen Kosten (wie Anwalts- und Schlichtungsgebühren) als Anlagekosten zum Abzug zuzulassen seien, da diese der Wertsteigerung der Grundstücke gedient hätten. Inwiefern die entsprechenden Kosten wertvermehrend sein sollen, wird vom Vertreter nicht substantiiert und ist für die Steuerrekurskommission denn auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wären auch lediglich Kosten im Umfang von CHF 100.-- (Verfahrenskosten des Schlichtungsverfahrens) belegt (Beilage 5 zum Schreiben vom 31.3.2025).