Für die Steuerrekurskommission ist nicht ersichtlich, inwiefern die CHF 20'000.-- an sich einen wertvermehrenden Charakter haben sollen. Immerhin ist nicht ausgeschlossen, dass mit diesem Geld Arbeiten abgegolten worden sind, welche einen wertvermehrenden Charakter hatten. Aber auch diesfalls wäre lediglich die Vergütung für diese (wertvermehrenden) Arbeiten im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig, wobei die Rekurrentin bzw. ihr Vertreter diesbezüglich beweispflichtig wäre.