Mit Unterzeichnung des Kaufvertrags hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Miteigentümers (betreffend das Eigenheim, bestehend aus dem Doppeleinfamilienhaus und den beiden Einstellplätzen, vgl. Bst. A) hat die Rekurrentin explizit zur Kenntnis genommen, dass als Erwerbspreis der vereinbarte Kaufpreis von CHF 360'000.-- gilt (Ziff. 13.1 der Urschrift Nr. ________ von Notarin ________). Insofern erweist sich der Einwand als unbegründet und der anrechenbare Erwerbspreis wird mit CHF 790'000.-- bestätigt.