8.1 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StG gilt als Erwerbspreis von Grundstücken der im Grundbuch eingetragene oder der tatsächlich bezahlte niedrigere Preis. Ein höherer Preis kann nur angerechnet werden, wenn die Vorbesitzerin oder der Vorbesitzer die Grundstückgewinnsteuer und allfällige Strafsteuern aufgrund des wirklichen Erlöses bezahlt hat. Der Vertreter hat im Rekurs geltend gemacht, dass die Steuerverwaltung den Erwerbspreis der beiden Parkplätze nicht berücksichtigt habe. Die Steuerverwaltung bringt demgegenüber schlüssig vor, dass sich die angerechneten CHF 790'000.-- wie folgt zusammensetzen: