- 13 - 8. Der aufgeschobene Rohgewinn entspricht der Differenz zwischen der Reinvestition von CHF 934'016.60 (vgl. E. 5.5) und den Anlagekosten des Eigenheims. Die Anlagekosten beinhalten die Vermittlungsprovision von gerundet CHF 33'118.--, welche die Rekurrentin für den Verkauf des Eigenheims bezahlt hat (pag. 15-16; vgl. dazu Markus Langenegger, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 142 StG). Weiter enthalten die Anlagekosten unstrittige Handänderungskosten von CHF 13'837.-- (pag. 13), wobei die hälftigen Kosten des gemeinschaftlichen Eigenheimkaufs im Jahr 2013 (CHF 20'198.75 : 2 = gerundet