Die Rekurrentin hat sich im Rahmen der Stellungnahme des Vertreters vom 31. März 2025 äussern können. Die Steuerrekurskommission hat die Vorbringen des Vertreters im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen geprüft, ist jedoch zum Ergebnis gelangt, dass am Zuschlag festzuhalten ist. Wie vorstehend dargelegt, liegt eine zu korrigierende Rechtsverletzung vor (vgl. Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 9 zu Art. 73 VRPG) und zudem kann ein 20 %-Zuschlag auf der einen der beiden Miteigentumsanteile betreffenden Steuer nicht als unerheblich bezeichnet werden.