7.7 Dies stellt eine Abänderung des Einspracheentscheids zu Ungunsten der Rekurrentin dar. Gemäss Art. 198 Abs. 2 StG hat die Steuerrekurskommission im Rekursverfahren die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren. Sie entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen und kann nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil (sog. "reformatio in peius") abändern (Art. 199 Abs. 1 und Abs. 2 StG). Die Rekurrentin hat sich im Rahmen der Stellungnahme des Vertreters vom 31. März 2025 äussern können.