7.6 Folglich ist der gesetzlich vorgesehene Spekulationszuschlag auf dem einen Miteigentumsanteil zu erheben. Konkret erwarb die Rekurrentin den Miteigentumsanteil vom Miteigentümer am 16. Januar 2019 (Eintrag im Grundbuch) und verkaufte das Eigenheim am 14. November 2022 (Eintrag im Grundbuch, vgl. zu beidem Bst. A). Die Rekurrentin hatte diesen Miteigentumsanteil folglich keine ganzen vier Jahre in ihrem Eigentum, womit ein Zuschlag von 20 % auf der diesen Miteigentumsanteil betreffenden Steuer resultiert (Art. 147 Abs. 1 Bst. d StG).