So hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in einem publizierten Entscheid aus dem Jahr 2018 etwa auf ein älteres Verwaltungsgerichtsurteil hingewiesen, wo die Spekulationsabsicht bejaht worden ist bei der Übernahme von Miteigentumsanteilen zum Zweck, mit einem anschliessenden Verkauf des gesamten Grundstücks einen guten Preis zu erzielen (vgl. VGE 100 2016 221 vom 3.1.2018, in BVR 2018 S. 198, E. 3.4.1). Insofern kann ein schon längerer Bezug zum Grundstück im Rahmen eines Miteigentumsanteils (wie vorliegend) nicht ausreichend sein, um ohne Weiteres jegliche Spekulationsabsicht auszuschliessen.