- 12 - von Billigkeitsüberlegungen VGE 100 2013 255 vom 16.5.2014, E. 5.5). Allein das Vorliegen von Miteigentumsanteilen reicht jedenfalls nicht aus, um jegliche Spekulationsabsicht zu verneinen. So hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in einem publizierten Entscheid aus dem Jahr 2018 etwa auf ein älteres Verwaltungsgerichtsurteil hingewiesen, wo die Spekulationsabsicht bejaht worden ist bei der Übernahme von Miteigentumsanteilen zum Zweck, mit einem anschliessenden Verkauf des gesamten Grundstücks einen guten Preis zu erzielen (vgl. VGE 100 2016 221 vom 3.1.2018, in BVR 2018 S. 198, E. 3.4.1).