7.4 Die Steuerverwaltung hat zum Spekulationsabzug ohne jegliche Begründung festgehalten, dass ihres Erachtens eine Anpassung zu Ungunsten der Rekurrentin kaum gerechtfertigt sein dürfte (vgl. Bst. I). Daraus ist zu schliessen, dass sie die Auferlegung des Spekulationszuschlags ablehnt. Mangels einer anderweitigen Begründung muss die Steuerrekurskommission davon ausgehen, dass die Steuerverwaltung darauf aus Billigkeitsgründen verzichtet hat. Da den Prinzipien der Gesetzmässigkeit und der rechtsgleichen Behandlung gerade im Steuerrecht eine starke Bedeutung zukommt, besteht dafür allerdings kein Raum (vgl. zur Berücksichtigung