7.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Steuerrekurskommission zur Überprüfung der geltend gemachten Bandengewalt und der Bedrohungssituation einzig ein Beleg hinsichtlich der Folgen der Schlägerei im Januar 2021 zur Verfügung steht. Wie dieses (belegte) Ereignis die Rekurrentin objektiv betrachtet aus persönlichen Gründen zu einem Verkauf gezwungen haben soll, ist damit nicht belegt. Insofern ist der Rekurrentin bzw. ihrem Vertreter der Nachweis nicht gelungen, dass Umstände vorgelegen haben, die jede spekulative Absicht der Rekurrentin ausschliessen.