Weitere Belege zur akuten Bedrohungssituation liegen nicht vor. Soweit aus dem ärztlichen Bericht hervorgeht, dass dem Sohn (von einem Bandenmitglied) gedroht worden sei, dass er abgestochen werde, wenn er zur Polizei gehe, liegt damit eine reine Parteibehauptung vor, da Dr. med. ________ in diesem Punkt lediglich die Aussage des Sohnes wiedergegeben hat. Insbesondere fehlen bei dieser Beweislage jegliche objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Schlägerei kein Einzelereignis war, sondern mindestens der Sohn über längere Zeit einer gewissen Bedrohung ausgesetzt war und die Familie bzw. insbesondere die Rekurrentin unter der Situation gelitten hat.