147 Abs. 2 Bst. b StG zum Verkauf geführt hat (VGE 100 2016 221 vom 3.1.2018, in BVR 2018 S. 198, E. 3.4.1, mit Hinweisen; VGE 100 2018 230 vom 18.3.2019, E. 4.2). 7.2 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob von der Rekurrentin bzw. von ihrem Vertreter in hinreichender Weise Umstände nachgewiesen werden, welche die gesetzliche Vermutung der Spekulationsabsicht zu widerlegen vermögen, da sie dafür beweispflichtig ist. Zunächst