147 Abs. 2 Bst. c StG) bedarf es des Nachweises, dass im Erwerbszeitpunkt die Absicht eines längerfristigen Eigentumserwerbs bestand. Diese Absicht muss objektivierbar, naheliegend und vernünftig erscheinen und ihre Verwirklichung darf nicht wesentlich gefährdet scheinen (VGE 100 2016 221 vom 3.1.2018, in BVR 2018 S. 198, E. 2.3; VGE 100 2018 230 vom 18.3.2019, E. 4.2; vgl. auch Markus Langenegger, a.a.O., N. 8 zu Art. 147 StG). Jegliche Spekulationsabsicht kann dann ausgeschlossen werden, wenn sich aus den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls die Absicht der steuerpflichtigen Person ergibt, das Grundstück über längere Zeit im Eigentum zu halten.