147 Abs. 2 Bst. b StG) schliesst die Voraussehbarkeit der persönlichen Zwangssituation im Erwerbszeitpunkt die Zuschlagsbefreiung aus. Das Gleiche gilt für das fahrlässige Eingehen eines Risikos, insbesondere wenn es finanzieller Natur ist. Als persönliche Gründe gelten vor allem eine finanzielle Notlage mit Verkauf als einzigem Ausweg, Berufs- oder Stellenwechsel, Krankheit, Unfall oder eheliche Probleme (Markus Langenegger, a.a.O., N. 7 zu Art. 147 StG; RKE 100 2023 207 vom 6.11.2024, E. 5.2, nicht publiziert). Beim Zuschlagsverzicht wegen Fehlens einer spekulativen Absicht (Art. 147 Abs. 2 Bst.