- 10 - genannter Befreiungsgrund gegeben ist: wenn das Grundstück im Zug einer Erbschaftsliquidation veräussert wird, wenn die verkaufende Person aus persönlichen Gründen zu einem Verkauf gezwungen war oder, wenn sie nachweist, dass Umstände vorliegen, die jede spekulative Absicht ausschliessen (Art. 147 Abs. 2 StG).