7. Die einfache Steuer für Grundstückgewinne berechnet sich nach den Einheitssätzen gemäss Art. 146 StG. Darauf ist ein Zuschlag zu entrichten, wenn die Besitzesdauer nach Art. 144 StG weniger als fünf Jahre beträgt (Art. 147 Abs. 1 StG). Dieser Zuschlag, auch Spekulationszuschlag genannt, erfolgt abgestuft mit zunehmender Besitzesdauer abnehmend von 70 % bis zu 10 % und entfällt ab einer Eigentumsdauer von fünf ganzen Jahren (Markus Langenegger, a.a.O., N. 3 zu Art. 147 StG). Der Zuschlag wird nicht erhoben, wenn ein im Gesetz