Dies ergibt eine Besitzesdauer von neun Jahren bzw. einen Besitzesdauerabzug von 18 %. Der Erwerb des Miteigentumsanteils ihres Miteigentümers ist am 16. Januar 2019 im Grundbuch eingetragen worden. Da die Veräusserung des Eigenheims am 14. November 2022 in das Grundbuch eingetragen worden ist, hatte die Rekurrentin diesen Miteigentumsanteil keine fünf Jahre in ihrem Eigentum. Diesbezüglich ist somit kein Besitzesdauerabzug möglich. Insofern ist für den einen Miteigentumsanteil ein Besitzesdauerabzug von 18 % und für den anderen 0 % zu berücksichtigen (Berechnungsvariante II der Steuerverwaltung).