6.1 Vorliegend hatte die Rekurrentin zunächst ihren (ursprünglichen) Miteigentumsanteil erworben und später denjenigen ihres Miteigentümers (vgl. Bst. A). Auch wenn sie danach die Alleineigentümerin des Eigenheims war, ist aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte der Eigentumserwerbe (vgl. dazu etwa BGer 9C_279/2024 vom 14.2.2025, E. 4.2) der Besitzesdauerabzug für die beiden Miteigentumsanteile je separat zu berechnen. Mit Unterzeichnung des Kaufvertrags hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Miteigentümers hat die Rekurrentin explizit zur Kenntnis genommen, dass für diesen Anteil die Besitzesdauer unterbrochen wird (Ziff. 13.1 der Urschrift Nr. ________ von Notarin ________).