-9- je 2 % für jedes ganze Jahr seit dem Erwerb ermässigt, höchstens um 70 %. Die Berechnung bezieht sich auf das veräusserte Grundstück. Als Grundstücke gelten auch Miteigentumsanteile an Grundstücken (Hunziker/Seiler, a.a.O., N. 37 f. zu Art. 12 StHG).