Dies gilt insbesondere, da gleichzeitig offensichtlich nicht wertvermehrende Aufwendungen geltend gemacht worden sind. Wie dem Vertreter mit Schreiben vom 6. März 2025 mitgeteilt worden ist (mit Verweis auf seine Eingabe vom 22.8.2024), obliegt der steuerpflichtigen Person die Beweislast für steuermindernde und -aufhebende Tatsachen. Insofern hat die Rekurrentin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Folglich können im vorliegenden Rekursverfahren keine wertvermehrenden Aufwände berücksichtigt werden hinsichtlich des Ersatzobjekts.