39 Abs. 1 Bst. a StG). Gewisse Rechnungen könnten mindestens einen wertvermehrenden Anteil enthalten (etwa die Installation der Vertical-Markise [Rechnung der ________ GmbH vom 30.6.2023]). Der Vertreter hat aber auf jegliche Ausführungen dazu verzichtet und es sind auch keine Fotos eingereicht worden, welche der Steuerrekurskommission einen Zustandsvergleich ermöglicht hätten. Insofern ist vom juristisch geschulten Vertreter weder substantiiert behauptet noch genügend belegt worden, dass diese Aufwendungen wertvermehrenden Charakter haben. Dies gilt insbesondere, da gleichzeitig offensichtlich nicht wertvermehrende Aufwendungen geltend gemacht worden sind.