5.4 Mit Eingabe vom 22. August 2024 hat der Vertreter diverse Belege hinsichtlich angeblich wertvermehrender Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ersatzobjekt eingereicht. Von diesen Belegen betreffen jedoch einige offensichtlich Unterhaltsarbeiten (etwa die Sifonreinigung inkl. Funktionskontrolle [Rechnung der ________ AG vom 17.5.2023]), welche nur im Rahmen der Einkommenssteuer abzugsfähig sind. Darüber hinaus betreffen gewisse Rechnungen klassische Lebenshaltungskosten (etwa die Reinigung der Einzugswohnung und Terrasse [Rechnung von ________ GmbH vom 2.9.2022]), die gar nicht abziehbar sind (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst.